Satzung des Vereins Bürgernetz für Schleswig-Holstein e.V.
Inhalt:
- Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Zweck des Vereins
- Gemeinnützigkeit
- Mitglieder
- Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitgliedsbeiträge
- Organe
- Mitgliederversammlung
- Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Ablauf der Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Aufgaben des Vorstandes
- Haftung
- Aufwandsentschädigung
- Auflösung
- Der Verein führt den Namen "Bürgernetz für Schleswig-Holstein". Er
führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V." im
Namen.
- Der Vereinssitz ist Kiel.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen
wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den
satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein bezweckt die Förderung der Volksbildung und beruflichen
Bildung durch die Förderung der aktiven Teilnahme von Bürgern und
gesellschaftlichen Gruppen Schleswig-Holsteins an Datennetzen. Dazu
gehört insbesondere:
- Information der Bevölkerung über die mit Computernetzen
verbundenen Möglichkeiten zur Information und Kommunikation durch
- Durchführung von Informationsveranstaltungen.
- Hilfen für nicht-kommerzielle Institutionen (z.B. aus den Bereichen Kultur,
Soziales, Umweltschutz, Politik) bei der Nutzung der Netze.
- Einführung von Interessierten in den aktiven und
verantwortungsbewußten
Umgang mit internationalen Datennetzen.
- Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hochschulen und
der Öffentlichkeit.
- Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Datenkommunikation, besonders im Ostseeraum.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2AO 77). Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
- Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe
Vergütungen
begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
- Als Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen aufgenommen werden, die sich zu den Zielen des Vereins
bekennen.
- Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen
werden, die
den Verein über eine finanzielle Förderung und ihr Eigeninteresse
hinaus durch Mitwirkung an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv
unterstützen.
- Juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen sind
immer fördernde Mitglieder und haben kein Wahlrecht.
- Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des
Kandidaten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss
wird dem Antragsteller wahlweise schriftlich oder über elektronische
Post mitgeteilt. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist von der
pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig.
- Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen
mit deren Auflösung (Erlöschen).
- nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds. Die Kündigung ist
jeweils zum Monatsende möglich.
- durch Beschluß des Vorstands, wenn das Verbleiben des Mitglieds
nach Ansicht der Mehrheit der Mitglieder die Interessen des Vereins
schädigen könnte; dem Mitglied ist vor dem Beschluß
Gehör zu gewähren.
- bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug befinden, durch Beschluss des
Vorstandes; bevor dieser ergeht, ist das Mitglied ebenfalls zu hören.
Die Beitragsschuld bleibt erhalten.
- Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
- Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten
frei.
- Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das
Vermögen des Vereins.
Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und
Fälligkeit von
einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung
festgelegt ist, die zwischen natürlichen und anderen Personen
unterscheiden muß. Die Beiträge der Mitgliedergruppen werden nach
sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im
Bedarfsfall oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens
25% der Mitglieder einberufen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern
schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens
vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens
zwei Wochen vorher zu übersenden, wobei die Einladung als bewirkt
gilt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben worden ist.
- Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder
durch ein
anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem
Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr
als ein weiteres Stimmrecht ausüben.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese
Satzung
einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- sie wählt den Vorstand, den Schatzmeister sowie etwaige sonstige
Organe des Vereins.
- sie wählt den Abschlussprüfer für das laufende
Geschäftsjahr.
- sie beschließt über die mittel- und langfristigen Ziele des
Vereins.
- sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
- sie beschließt über Satzungsänderungen; zu einem solchen
Beschluss
ist eine Zweidrittelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich.
- sie beschließt über Angelegenheiten, die zur
Zuständigkeit des
Vorstandes gehören und die der Vorstand ihr zur Beschlussfassung
vorlegt.
- sie beschließt über die Auflösung des Vereins
gemäß Paragraph 16
dieser Satzung.
- Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so
wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer
Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene
Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern
ist, solange diese Erörterung stattfindet. Wahlen werden stets von
einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn
des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlußfähig, wenn
weniger als
7 stimmberechtigte Mitglieder persönlich anwesend sind. Für den Fall der
Beschlußunfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen
Stimmen gefaßt, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere
Mehrheit vorschreiben. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter.
- Wahlen werden grundsätzlich einzeln in geheimer Abstimmung
durchgeführt. Der Wahlleiter kann offen und/oder en bloc abstimmen
lassen, wenn nicht mehr als drei persönlich anwesende Mitglieder
widersprechen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen - bei Blockwahl die relativ meisten Stimmen - erhalten hat.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt,
die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung vom
Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift soll den Gang der
Versammlung und die gefaßten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen
eines Mitgliedes muß dessen Stimmabgabe in der Niederschrift angegeben
werden, nicht jedoch die Begründung. Die Begründung kann von dem
Mitglied innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der
Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und ist dann der
Niederschrift beizufügen.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
und einem Schatzmeister.
- Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Er
bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand bestimmt ist.
- Der Vorstand gemäß § 26 des BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind
jeweils alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2.
Vorsitzende nur zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende
verhindert ist.
- Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer Vertretungsmacht -
außer bei Vorstandsbeschlüssen - an einen Dritten für einzelne
Rechtsgeschäfte widerrufliche Untervollmacht erteilen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Protokolle sind allen
Mitgliedern zugänglich zu machen.
- Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne der
Ziele des Vereins.
- Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor
und vollzieht sie.
- Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im
Jahr über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins.
- Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf
einzelne seiner Mitglieder übertragen.
- Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken,
und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu
veranlassen.
- Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für grob
fahrlässige
und vorsätzliche Schädigung.
- Aktive Mitglieder haben einen Ersatzanspruch für Aufwendungen,
die im Rahmen der Umsetzung der Vereinszwecke anfallen.
- Aktive Mitglieder haben den gleichen Anspruch, wenn die Tätigkeit,
bei der die Aufwendungen entstanden sind, vom Vorstand genehmigt
worden ist.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist auch
zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft
zwecks Verwendung zur Förderung der Völkerverständigung.
- Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen
Zwecks des Vereins.
- Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine
andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung
geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein
aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder
durch die sein
Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen
Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren
Zustimmung durchgeführt werden.
Kiel, den 3.5.1996
(geändert auf den Mitgliederversammlungen vom 6.8.1996 und 21.11.1996)