Satzung des Vereins Bürgernetz für Schleswig-Holstein e.V.

Inhalt:

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
  2. Zweck des Vereins
  3. Gemeinnützigkeit
  4. Mitglieder
  5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  7. Mitgliedsbeiträge
  8. Organe
  9. Mitgliederversammlung
  10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
  11. Ablauf der Mitgliederversammlung
  12. Vorstand
  13. Aufgaben des Vorstandes
  14. Haftung
  15. Aufwandsentschädigung
  16. Auflösung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Bürgernetz für Schleswig-Holstein". Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V." im Namen.
  2. Der Vereinssitz ist Kiel.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Förderung der Volksbildung und beruflichen Bildung durch die Förderung der aktiven Teilnahme von Bürgern und gesellschaftlichen Gruppen Schleswig-Holsteins an Datennetzen. Dazu gehört insbesondere:
    1. Information der Bevölkerung über die mit Computernetzen verbundenen Möglichkeiten zur Information und Kommunikation durch
      • Durchführung von Informationsveranstaltungen.
      • Hilfen für nicht-kommerzielle Institutionen (z.B. aus den Bereichen Kultur, Soziales, Umweltschutz, Politik) bei der Nutzung der Netze.
    2. Einführung von Interessierten in den aktiven und verantwortungsbewußten Umgang mit internationalen Datennetzen.
    3. Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hochschulen und der Öffentlichkeit.
    4. Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Datenkommunikation, besonders im Ostseeraum.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2AO 77). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  2. Als Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
  3. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die den Verein über eine finanzielle Förderung und ihr Eigeninteresse hinaus durch Mitwirkung an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv unterstützen.
  4. Juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen sind immer fördernde Mitglieder und haben kein Wahlrecht.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller wahlweise schriftlich oder über elektronische Post mitgeteilt. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist von der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung (Erlöschen).
    2. nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds. Die Kündigung ist jeweils zum Monatsende möglich.
    3. durch Beschluß des Vorstands, wenn das Verbleiben des Mitglieds nach Ansicht der Mehrheit der Mitglieder die Interessen des Vereins schädigen könnte; dem Mitglied ist vor dem Beschluß Gehör zu gewähren.
    4. bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug befinden, durch Beschluss des Vorstandes; bevor dieser ergeht, ist das Mitglied ebenfalls zu hören. Die Beitragsschuld bleibt erhalten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.
  3. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist, die zwischen natürlichen und anderen Personen unterscheiden muß. Die Beiträge der Mitgliedergruppen werden nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.

§ 8 Organe

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder einberufen.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben worden ist.
  4. Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. sie wählt den Vorstand, den Schatzmeister sowie etwaige sonstige Organe des Vereins.
    2. sie wählt den Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr.
    3. sie beschließt über die mittel- und langfristigen Ziele des Vereins.
    4. sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
    5. sie beschließt über Satzungsänderungen; zu einem solchen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich.
    6. sie beschließt über Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören und die der Vorstand ihr zur Beschlussfassung vorlegt.
    7. sie beschließt über die Auflösung des Vereins gemäß Paragraph 16 dieser Satzung.

§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet. Wahlen werden stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlußfähig, wenn weniger als 7 stimmberechtigte Mitglieder persönlich anwesend sind. Für den Fall der Beschlußunfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
  4. Wahlen werden grundsätzlich einzeln in geheimer Abstimmung durchgeführt. Der Wahlleiter kann offen und/oder en bloc abstimmen lassen, wenn nicht mehr als drei persönlich anwesende Mitglieder widersprechen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen - bei Blockwahl die relativ meisten Stimmen - erhalten hat.
  5. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muß dessen Stimmabgabe in der Niederschrift angegeben werden, nicht jedoch die Begründung. Die Begründung kann von dem Mitglied innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und ist dann der Niederschrift beizufügen.
  6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand bestimmt ist.
  3. Der Vorstand gemäß § 26 des BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur zur Vertretung berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  4. Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer Vertretungsmacht - außer bei Vorstandsbeschlüssen - an einen Dritten für einzelne Rechtsgeschäfte widerrufliche Untervollmacht erteilen.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Protokolle sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne der Ziele des Vereins.
    2. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.
    3. Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins.
  2. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder übertragen.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken, und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen.

§ 14 Haftung

  1. Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung.

§ 15 Aufwandsentschädigung

  1. Aktive Mitglieder haben einen Ersatzanspruch für Aufwendungen, die im Rahmen der Umsetzung der Vereinszwecke anfallen.
  2. Aktive Mitglieder haben den gleichen Anspruch, wenn die Tätigkeit, bei der die Aufwendungen entstanden sind, vom Vorstand genehmigt worden ist.

§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Völkerverständigung.
  3. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.
  4. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

Kiel, den 3.5.1996
(geändert auf den Mitgliederversammlungen vom 6.8.1996 und 21.11.1996)

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